Fortbildungskosten müssen nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.10.2025 erneut zugunsten von Arbeitnehmern klargestellt.
Viele Arbeitgeber verwenden Vereinbarungen, nach denen Beschäftigte Fortbildungs- oder Ausbildungskosten zurückzahlen sollen, wenn sie das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist verlassen. Solche Klauseln sind jedoch nur wirksam, wenn sie transparent und für Arbeitnehmer klar und verständlich formuliert sind.
Im entschiedenen Fall sollte eine Arbeitnehmerin Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn ihr Ausscheiden auf „von ihr zu vertretenden Gründen“ beruhte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Formulierung zu unbestimmt und mehrdeutig. Es bleibe offen, ob nur schuldhaftes Verhalten gemeint sei oder auch andere Gründe aus der persönlichen Lebenssphäre der Arbeitnehmerin – etwa gesundheitliche Einschränkungen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Arbeitnehmer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht kann insbesondere dann unwirksam sein, wenn sie auch Fälle erfasst, in denen Beschäftigte aus gesundheitlichen oder sonstigen unverschuldeten Gründen das Arbeitsverhältnis beenden müssen.
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern erheblich. Rückzahlungsklauseln in Fortbildungs- oder Ausbildungsvereinbarungen sind häufig angreifbar – insbesondere dann, wenn sie unklar formuliert oder zu weit gefasst sind.
Arbeitnehmer sollten daher Rückforderungsverlangen ihres Arbeitgebers nicht ungeprüft akzeptieren. Oft bestehen gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Rückzahlung von Fortbildungs- oder Ausbildungskosten zu wehren.

