Bürgergeldreform ab dem 1. Juli 2026 – Was Leistungsberechtigte jetzt wissen sollten

Zum 1. Juli 2026 treten umfangreiche Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II / Bürgergeld) in Kraft. Die Reform betrifft alle Menschen, die Leistungen des Jobcenters beziehen oder künftig beantragen möchten.

Viele meiner Mandantinnen und Mandanten fragen derzeit, ob sie künftig mit strengeren Regelungen rechnen müssen. Tatsächlich verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Leistungsberechtigte schneller in Arbeit zu vermitteln und die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter zu verschärfen. Gleichzeitig werden einzelne Regelungen, die mit der Bürgergeldreform zum 1. Januar 2023 eingeführt wurden, wieder zurückgenommen.

Vermittlung in Arbeit hat wieder Vorrang

Künftig soll die Aufnahme einer Beschäftigung wieder stärker im Mittelpunkt stehen. Während in den vergangenen Jahren häufig zunächst Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert wurden, sollen Jobcenter nun wieder vorrangig prüfen, ob eine unmittelbare Arbeitsaufnahme möglich ist.

Für jüngere Leistungsberechtigte kann auch weiterhin eine Weiterbildung Vorrang haben, wenn dadurch die Chancen auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt deutlich verbessert werden. Ob dies der Fall ist, muss das Jobcenter jedoch im Einzelfall prüfen.

Neue Regelungen zur Erreichbarkeit

Eine wichtige Änderung betrifft die Erreichbarkeit gegenüber dem Jobcenter.

Wer drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund versäumt, muss künftig mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Das Gesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass die leistungsberechtigte Person nicht erreichbar ist.

Früherer Wiedereinstieg nach der Geburt eines Kindes

Auch für Eltern kleiner Kinder ändern sich die Regelungen.

Bislang galt eine Erwerbstätigkeit regelmäßig erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes als zumutbar. Ab dem 1. Juli 2026 wird diese Altersgrenze auf 14 Monate abgesenkt.

Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Betreuung des Kindes tatsächlich sichergestellt ist. Fehlt ein Betreuungsplatz oder wäre das Kindeswohl gefährdet, kann eine Arbeitsaufnahme weiterhin unzumutbar sein.

Selbstständige werden künftig häufiger überprüft

Auch Leistungsberechtigte, die selbstständig tätig sind, müssen sich auf Änderungen einstellen.

Spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug soll das Jobcenter überprüfen, ob die selbstständige Tätigkeit geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Gelangt das Jobcenter zu einer anderen Einschätzung, kann es verlangen, dass stattdessen eine abhängige Beschäftigung aufgenommen wird.

Vermögen wird wieder strenger berücksichtigt

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Vermögensprüfung.

Die bisherige Karenzzeit, während der Vermögen nur eingeschränkt berücksichtigt wurde, entfällt weitgehend. Außerdem gelten künftig wieder nach dem Lebensalter gestaffelte Freibeträge.

Ob vorhandenes Vermögen tatsächlich auf den Leistungsanspruch angerechnet werden darf, hängt jedoch stets von den persönlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Freibeträgen ab. Pauschale Aussagen sind deshalb nicht möglich.

Kosten der Unterkunft bleiben ein Schwerpunkt gerichtlicher Verfahren

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung gehört seit Jahren zu den streitträchtigsten Bereichen des Sozialrechts. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat hierzu umfangreiche Anforderungen entwickelt, insbesondere zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenzen durch die Jobcenter.

Die Reform des SGB II wird auch in diesem Bereich neue Fragen aufwerfen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die geänderten gesetzlichen Regelungen auslegen und welche Auswirkungen diese auf die bisherige Rechtsprechung haben werden.

Werden die Kosten der Unterkunft gekürzt oder fordert das Jobcenter einen Umzug oder eine Kostensenkung, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Gerade in diesem Bereich entscheidet häufig nicht der Einzelfall allein, sondern auch die Rechtmäßigkeit der vom Jobcenter zugrunde gelegten Mietobergrenzen.

Neue gesetzliche Vorschriften – neue Streitfragen?

Die Bürgergeldreform zum 1. Juli 2026 verändert auch Regelungen, zu denen das Bundessozialgericht in den vergangenen Jahren zahlreiche Grundsatzentscheidungen getroffen hat.

Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen bewusst neue Vorschriften geschaffen, die die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überlagern. Damit verlieren zahlreiche Entscheidungen, die noch zum bisherigen Recht ergangen sind, für die Zukunft ihre unmittelbare Bedeutung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Leistungsberechtigte künftig schutzlos sind. Auch die neuen Vorschriften müssen verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet werden. Zudem werden die Sozialgerichte – und letztlich erneut das Bundessozialgericht – viele der neuen Regelungen erst noch prüfen und auslegen müssen.

Gerade in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Reform ist deshalb mit einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren zu rechnen. Erfahrungsgemäß entstehen nach umfangreichen Gesetzesänderungen zahlreiche Rechtsfragen, die erst durch die Rechtsprechung geklärt werden.

Für Leistungsberechtigte bedeutet dies: Entscheidungen des Jobcenters sollten nicht einfach so hingenommen, sondern sorgfältig durch einen auf das Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt geprüft werden.