Urlaubsgewährung bei angeordneter Quarantäne

Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs wegen des Kontakts zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, so werden ihm die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 15.02.2022 entschieden.

Geklagt hatte ein in Schleswig-Holstein tätiger Arbeitnehmer, der im Dezember 2020 nach dem Kontakt zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung seinen Urlaub in Quarantäne verbringen musste. Er wollte deshalb seine Urlaubstage gutgeschrieben haben. Da seine Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des klagenden Arbeitnehmers.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch insoweit nicht erfüllt worden sei und nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige und analogiefähige Regelungslücke vor. Die häusliche Quarantäne stelle einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Arbeitnehmers dar und sei mit den Einschränkungen bei „normaler Arbeitsunfähigkeit“ durchaus vergleichbar.

Dieser Argumentation ist das Landesarbeitsgericht ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht nicht gefolgt.

§ 9 BUrlG ist nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anzuwenden. Eine Analogie erfordert sowohl eine planwidrige Lücke als auch eine vergleichbare Interessenlage. Es liegt schon keine planwidrige Lücke vor. § 9 BUrlG sei eine Ausnahmevorschrift, die auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht analog angewendet werden dürfe.

Zudem sei der Fall der Quarantäne-Anordnung nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, gibt es nicht. Wie der Arbeitnehmer sich erholt, bleibt ihm überlassen. Der Urlaubszweck sei die Erholung. Unter Umständen wird der Arbeitnehmer durch eine Absonderung überhaupt nicht in der Verwirklichung seines Urlaubszwecks beeinträchtigt. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG kann aber nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer im konkreten Fall beabsichtigt, seinen Urlaub zu verbringen.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfrage zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.20221 Sa 208/21 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 -)