Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein bestätigte in 2. Instanz in einem Eilrechtsschutzverfahren, das Rechtsanwältin Schicketanz-Breede gegen das Jobcenter führte, dass das Jobcenter einer österreichischen Staatsangehörigen Bürgergeld gewähren muss, weil Staatsangehörige aus Österreich keinem Leistungsausschluss unterliegen.
Was war passiert?
Das Jobcenter gewährte meiner Mandantin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, keine Leistungen nach dem SGB II (auch genannt als Bürgergeld, Hartz VI, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass meine Mandantin von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei, weil sie sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte.
Meiner Mandantin konnte ich in Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren zum Erfolg verhelfen, auch wenn sich das Jobcenter vehement gegen die hier vertretene Rechtsauffassung und gegen eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung wehrte. So war das Jobcenter durch das Sozialgericht Kiel schon in 1. Insatanz zur Leistungsgewährung verpflichtet worden, allerdings akzeptierte das Jobcenter diese Entscheidung nicht und wollte vor dem LSG in 2. Instanz erreichen, meiner Mandantin (doch) keine Leistungen gewähren zu müssen. Die Rechnung des Jobcenters ging jedoch nicht auf. Denn auch das LSG Schleswig-Holstein bestätigte in seinem Beschluss vom 07.11.2025 (L 6 AS 86/25 B ER) in 2. Instanz die hier vertretene Rechtsauffassung.
Damit schließt sich das LSG Schleswig-Holstein der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach österreichische Staatsangehörige sich gegenüber dem Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vom 17. Januar 1966 (BGBl II S. 2) berufen können.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens wird Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
Der Begriff „Fürsorge“ ist in Art. 1 Nr. 4 DÖFA definiert als alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.
Fazit: Das Jobcenter zeigt sich nun einsichtig und gewährt meiner Mandantin endlich die dringend benötigten existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II.

