Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Verjährung von Urlaubsansprüchen nach den Vorgaben des EuGH weiterentwickelt.
Indem es nun auch den Verjährungsbeginn der Urlaubsansprüche von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers (insbesondere Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubs) abhängig macht, stärkt es weiter die Rechte der Arbeitnehmer.
Zum Fall:
Eine Arbeitnehmerin machte, nachdem sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, die Abgeltung von 101 Urlaubstagen geltend. Der Arbeitgeber hatte sie weder aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, noch hatte er sie auf den Verfall nicht beantragten Urlaubs hingewiesen. Im Prozess berief sich der Arbeitgeber u.a. auf die Verjährung der Urlaubsansprüche.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG hat zwar bestätigt, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen. Allerdings lässt das BAG aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Damit setzt das BAG setzt die Vorgaben des EuGH um, indem es nicht nur den Verfall von Urlaub, sondern auch die Verjährung grundsätzlich davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Da im Falle der Klägerin der Arbeitgebr seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, hatte die Klage auf Abgeltung von 101 Urlaubstagen vollen Erfolg. Insofern wurde die Revision des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen.