BAG begrenzt Auskunftspflichten nach einer Kündigung

Wer eine Kündigung erhält und Kündigungsschutzklage erhebt, befindet sich häufig über Monate in einer schwierigen Situation: Das Arbeitsverhältnis ist gekündigt, gleichzeitig steht noch nicht fest, ob die Kündigung vor Gericht Bestand haben wird.

Stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sein, die Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nachzuzahlen. Man spricht hier vom sogenannten Annahmeverzugslohn.

Allerdings kann der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn er es böswillig unterlassen hat, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen und dadurch anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25 nun die Grenzen dafür präzisiert, welche Auskünfte der Arbeitgeber über die Stellensuche und Bewerbungen des Arbeitnehmers verlangen kann.

Welche Auskünfte darf der Arbeitgeber verlangen?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote dem Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreitet worden sind.

Dabei geht es insbesondere um den Inhalt der Vermittlungsvorschläge, beispielsweise um

  • die angebotene Tätigkeit,
  • die Arbeitszeit,
  • den Arbeitsort und
  • die vorgesehene Vergütung.

Der Grund dafür ist nachvollziehbar: Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, der Arbeitnehmer hätte während des Kündigungsschutzverfahrens anderweitig Geld verdienen können, muss zunächst der Arbeitgeber darlegen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden.

Keine umfassende Auskunft über Bewerbungen

Genau hier zieht das Bundesarbeitsgericht nun eine wichtige Grenze.

Der Arbeitgeber kann nicht im Wege eines selbständigen Auskunftsanspruchs verlangen, dass der Arbeitnehmer zusätzlich mitteilt, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich auf die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter vorgeschlagenen Stellen beworben hat. Auch die Bewerbungsunterlagen kann der Arbeitgeber nicht allein aufgrund eines solchen Auskunftsanspruchs verlangen. Der Arbeitgeber soll also nicht zunächst umfassend die Bewerbungsaktivitäten des Arbeitnehmers ausforschen können, um erst anhand dieser Informationen Argumente gegen dessen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu gewinnen.

Auch eigene Bewerbungsbemühungen müssen nicht offengelegt werden

Die Entscheidung geht noch einen Schritt weiter.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht gegenüber einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auch kein selbständiger Auskunftsanspruch über dessen eigene Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Der Arbeitgeber kann daher nicht ohne Weiteres eine vollständige Aufstellung sämtlicher eigener Bewerbungen des Arbeitnehmers verlangen.

Bedeutet das, dass Arbeitnehmer sich nicht mehr bewerben müssen?

Nein.

Dieser Punkt ist besonders wichtig.

Das Bundesarbeitsgericht hat nicht entschieden, dass Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzverfahrens Stellenangebote ignorieren dürfen oder keinerlei Bewerbungsbemühungen unternehmen müssen. Vielmehr unterscheidet das Gericht zwischen dem Auskunftsanspruch des Arbeitgebers und den Pflichten des Arbeitnehmers im späteren Gerichtsverfahren.

Zunächst muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bestanden.

Hat der Arbeitgeber dies ausreichend getan, kann den Arbeitnehmer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Dann muss er im Prozess erklären, wie er auf die ihm von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote reagiert hat und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer böswillig einen anderweitigen Verdienst unterlassen hat, liegt jedoch grundsätzlich beim Arbeitgeber.

Was sollten gekündigte Arbeitnehmer beachten?

Auch nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sollten Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung wehren, das Thema Stellensuche keinesfalls vernachlässigen.

Es empfiehlt sich insbesondere,

  • sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend bzw. arbeitslos zu melden,
  • Vermittlungsvorschläge sorgfältig zu prüfen,
  • sich auf geeignete und zumutbare Stellen zu bewerben und
  • die eigenen Bewerbungsbemühungen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.

Eine solche Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutz- oder Annahmeverzugsprozess behauptet, der Arbeitnehmer habe eine zumutbare anderweitige Beschäftigung böswillig nicht angenommen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Unterlagen dem bisherigen Arbeitgeber vorsorglich oder auf jedes Auskunftsverlangen hin vollständig übermittelt werden müssen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Position gekündigter Arbeitnehmer bei der Durchsetzung von Annahmeverzugslohn.

Der Arbeitgeber darf zwar erfahren, welche Vermittlungsvorschläge die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet hat. Er hat aber keinen umfassenden selbständigen Auskunftsanspruch über sämtliche Bewerbungen, Bewerbungsergebnisse oder eigenen Stellensuchbemühungen des Arbeitnehmers.

Gleichzeitig bleibt es für Arbeitnehmer wichtig, sich während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens ernsthaft mit zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und ihre Bemühungen zu dokumentieren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25

Hinweis: Der Beitrag berücksichtigt die vom Bundesarbeitsgericht am 26.08.2026 veröffentlichten Informationen zur Entscheidung. Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch nicht vor.