Keine dauerhaften Gehaltskürzungen ohne wirksame Vertragsänderung

Mit Urteil vom 26.04.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers hinzunehmen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag deutschem Recht. Unter Berufung aus grichische Spargesetze 3833/2010 und 3845/2010 kürzte die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers. Die Kürzungen des Gehalts ließ sich der Kläger nicht gefallen und zog vor das Landesarbeitsgericht, wo er rund 20.000 € rückständigen Lohn einforderte.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage. Das BAG bestätigte das Urteil und wies die Revision zurück. Die griechische Spar-Gesetzgebung wirkt sich auf deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aus, so das BAG.
Das BAG führt weiterhin aus, dass das deutsche Arbeitsrecht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers kennt, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, 5 AZR 962/13)

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass Arbeitgeber nicht einseitig bestehende Arbeitsverträge zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern können. Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda, der besagt, dass einmal geschlossene Verträge von den daraus verpflichteten Parteien auch einzuhalten sind.
Auch in einer finanziellen Notlage kann der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht einseitig kürzen. Einseitige Lohnkürzungen und Lohnreduzierungen müssen sich Arbeitnehmer nicht gefallen lassen. Das deutsche Recht lässt eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu. Mit dem Erfordernis des wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. der sozialen Rechtfertigung (§ 2 KSchG) ist der Arbeitnehmer aber auch hier nicht rechtschutzlos gestellt.