Bundesverfassungsgericht: Einrichtungs- und Unternehmensbezogene Nachweispflicht einer Impfung gegen COVID-19 ist verfassungsgemäß

Das Bundes­verfassungs­gericht hat Verfassungs­beschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG) richteten, welche eine auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht regelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sogenannte „einrichtungs- und unternehmens­bezogene Nachweispflicht“ teilweise auch einrichtungsbezogene Impfpflicht genannt).

Zum Hintergrund:

Seit Mitte März 2022 müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen zu sein. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Personen, bei welchen eine Coronaschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Wird kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses kann dann gegenüber den betroffenen Personen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen. Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den in  genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden n, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt noch tätig werden.

Verfassungsbeschwerden:

Mehrere im Gesundheits- und Pflegebereich Beschäftigte sowie Unternehmen wandten sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die “einrichtungsbezogene Impfpflicht”.

Sofern die Verfassungsbeschwerden den hohen Zulässigkeitsanforderungen genügten, wurden sie jedoch vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht einer Impfung gegen das Corona-Virus keine Grundrechtsverletzung Verletzung von Grundrechten.

Die Argumente ähneln denen der Eilentscheidung aus dem Monat Februar 2022. Zwar bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass die Impfnachweispflicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Wer sich nicht impfen lassen will, muss mit einem Bußgeld rechnen oder seinen Beruf aufgeben. Aber dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge jedoch nach der Begründung des Bundesverfassungsgerichts den wichtigeren Zweck, Alte oder Kranke vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.Das Bundesverfassungsgericht führt des Weiteren aus, dass der Staat wegen der pandemischen Lage gegenüber den besonders gefährdeten Menschen eine Schutzpflicht gehabt habe, also handeln müsse. Demgegenüber sind schwerwiegende Nebenwirkungen bei der Impfung sehr selten, sodass der Gesetzgeber dem Pflegepersonal eine Impfung habe zumuten dürfen.