Fristlose Kündigung wegen Vorlage eines unzutreffenden Testzertifikats

Mit Urteil vom 31.03.2022 hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, dass ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses riskiert, wenn er seinem Arbeitgeber ein aus dem Internet heruntergeladenes und ausgedrucktes Negativ-Attest vorlegt, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer selbst durchgeführt worden, ohne dass eine Testung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist.

Was war passiert?

Eine ungeimpfte Angestellte für Sachbearbeitung und Auftragsabwicklung aus Hamburg stand seit 2008 in einem Arbeitsverhältnis. Mitte November 2021 informierte der Arbeitgeber die bei ihm Beschäftigten darüber, dass diese die Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder tagesakuell getestet waren (sogenannte 3G-Regelung). Mit dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber seiner Pflicht nach, die Corona-Regeln  umzusetzen. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt hatten.

Die ungeimpfte Klägerin übersandte ihrem Arbeitgeber am 09.12.2021 eine Testbescheinigung  von einem Testzentrum einer Arztpraxis aus Berlin mit dem Testergebnis „negativ“. In der Bescheinigung wurde angegeben, dass dieTestung durch einen Leistungserbringer erfolgte, obgleich die Klägerin den Test bei sich selbst durchführte. Unterzeichnet war dies mit Dr. A aus B. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet heruntergeladen und ausgedruckt. Ein persönlicher Kontakt zwischen der Klägerin und dem bescheinigenden Testzentrum fand niemals statt.

Der Arbeitgeber wurde stutzig, da die Klägerin in Hamburg wohnte und das Zertifikat aus Berlin stammt. Nach kurzer Recherche fand er diverse Artikel, inbesonerde eine Pressemitteilung des Landkreises Osnabrück vom 26.11.2021 über die Ungültigkeit der von Frau Dr. A. aus Berlin erteilten Testzertifikate. Des weiteren stieß er auf einen Artikel des SWR, der herausfand, dass als überwachende Ärztin die 79-jährige Dr. med. A. benannt ist, die ihre Frauenarztpraxis nach SWR-Informationen 2013 an eine Nachfolgerin verkaufte.

Darazúfhin kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 10.12.2021 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst möglichen Termin wegen unwiederbringlicher Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.

Die gekündigte Klägerin war mit der Kündigung nicht einverstanden und erhob gegen diese eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie war der Ansicht, dass die Kündigung völlig überzogen und aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei. Nach Ansicht der Klägerin wurde die Kündigung nur ausgesprochen, weil die Klägerin immer noch ungeimpft gewesen sei.

Diesen Ausführungen ist das Arbeitsgericht jedoch nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung führt das Arbeitsgericht aus, dass die Klägerin ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme erheblich verletzt hat. Sie hat dem beklagten Arbeitgeber ein Testzertifikat vorgelegt, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer selbst durchgeführt worden. Weiter begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass das hohe Infektionsrisiko mit gegebenenfalls schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen zur Zeit des streitgegenständlichen Kündigungssachverhalts am 09.12.2021 angesichts der bereits fast zwei Jahre dauernden Pandemie jedermann bekannt war. Mit ihrem Verhalten zerstörte die Klägerin das Vertrauen des beklagten Arbeitgebers in eine ordnungsgemäße Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin, so das Gericht.

(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.03.2022, 4 Ca 323/21)