BAG: Neues zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen nach den Vorgaben des EuGH weiterentwickelt.

Zwar hat das BAG in einer weiteren Entscheidung vom 20. Dezember 2022 den Verjährungsbeginn der Urlaubsansprüche von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers (insbesondere dem Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubs) abhängig macht und damit die Rechte der Arbeitnehmer weiter gestärkt. Allerdings hat das BAG im hiesgen Verfahren jedoch auch klargestellt, dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht ankommt, wenn dies zur Inanspruchnahme des Urlaubs nichts hätte beitragen können.

Zum Fall:

Der Arbeitnehmer konnte im Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2019 aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und seinen Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage machte er u.a. Resturlaub aus dem Jahr 2014 geltend. Da der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, sei der Urlaub auch nicht verfallen, so die Argumentation des Klägers.

Die Entscheidung des BAG:

Nach dem BAG verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres („15-Monatsfrist”), wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Urlaub anzutreten. Ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, ist dann nicht entscheidend, da diese aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme des Urlaubs nicht hätten beitragen können.

Anders ist es aber, wenn der Arbeitnehmer – wie im Falle des Klägers – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er arbeitsunfähig geworden ist. § 7 Abs. 1, Abs. 3 BurlG sind nach den Ausführungen des BAG richtlinienkonform so auszulegen, dass der Arbeitgeber im Vorfeld seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen muss, damit der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten verfällt. Die Klage des Arbeitnehmers hatte damit vollen Erfolg, weil der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war.