Erstattungsforderungen des Jobcenters unterliegen grundsätzlich einer 4-jährigen Verjährungsfrist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten.
Mit Urteil vom 13.08.2026 (Az. L 14 AS 1130/23) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Anwendung einer 30-jährigen Verjährungsfrist führen kann.
Was war passiert?
Das Jobcenter hatte einem Leistungsberechtigten für den Zeitraum von Mai 2010 bis September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Nachdem bekannt geworden war, dass der Leistungsberechtigte über Vermögen oberhalb der maßgeblichen Freibeträge verfügt hatte, nahm das Jobcenter die Leistungsbewilligungen zurück und forderte die Erstattung von insgesamt rund 11.000 Euro. Bereits im Anhörungsverfahren hatte der Leistungsberechtigte erklärt, dass er im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zahlen werde.
Gegen die Erstattungsbescheide erhob der Leistungsberechtigte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Im November 2015 schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht einen Vergleich, mit dem die Erstattungsforderung auf 3.600 Euro reduziert wurde. Zugleich erklärte sich der klagende Leistungsberechtigte bereit, diesen Betrag zurückzuzahlen, wobei er sich vorbehielt, hierfür eine Ratenzahlung zu beantragen.
Im Mai 2021 mahnte das Jobcenter die noch offene Restforderung an. Der Leistungsberechtigte berief sich darauf, dass die Forderung inzwischen verjährt sei.
Das Sozialgericht Cottbus gab ihm zunächst recht und stellte fest, dass die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2019 abgelaufen sei.
Zur Begründung führte das Landessozialgericht aus, dass für Erstattungsforderungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vergleich nicht lediglich das Bestehen oder die Höhe der Forderung regelt, sondern der Leistungsberechtigte darin zugleich die Verpflichtung übernimmt, den vereinbarten Betrag zurückzuzahlen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.08.2026 – L 14 AS 1130/23.

