ALG II „ohne Berücksichtigung von Vermögen“ während der Corona-Pandemie?

Das Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert.
Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, gilt nach § 67 Abs. 2 SGB II n.F. Folgendes:

„Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“

Was heißt das?

Wer beim Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) beantragt, muss normalerweise nachweisen, dass er nicht genug Vermögen (zum Beispiel Erspartes) hat, um davon zu leben. Das ist jetzt anders. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird.

Erhebliches Vermögen liegt laut der Weisung der Bundesagentur für Arbeit dann vor, wenn die betroffene Person keinen Anspruch auf Wohngeld hätte. Die Höhe des Vermögens ist dabei in den Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG (dort 21.37) geregelt. Die folgenden Höchstgrenzen gelten für sofort verwertbares Vermögen:
• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.