Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Mund-Nase-Bedeckung (Maske) zum Schutz vor dem Corona-Virus

Mit gerichtlichem Eilbeschluss vom 30.04.2020 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ALG II – Empfänger keinen Anspruch auf Mehrbedarf für eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor dem Corona-Virus haben und die Anschaffungskosten aus der Regelleistung finanzieren müssen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hartz IV – Empfänger aus Gelsenkirchen hatte vom Jobcenter 349 Euro verlangt, um sich Schutzmasken gegen das Coronavirus zu kaufen. Alternativ verlangte er, dass ihm die Behörde solche Masken bereitstellen sollte. Nachdem das Sozialgericht Gelsenkirchen den Eilantrag erstinstanzlich abgewiesen hatte, verfolgte der Antragsteller sein Begehrem um höhere Leistungen im Beschwerdeverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen weiter. Aber auch das LSG wies die Forderung zurück. Nach den Ausführungen des LSG begründen Mund-Nase-Bedeckungen keinen Mehrbedarf, weil die Masken keinen unabweisbaren Mehrbedarf darstellten. Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB II – Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. Erforderlich sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen, so das LSG.
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020, L 7 AS 635/20)