Jobcenter darf Kontoauszüge 10 Jahre speichern

Mit Urteil vom 14.05.2020 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Jobcenter die zur Leistungsakte genommenen Kontoauszüge der aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Klägerin noch nicht zu löschen hat.

Der Entscheidung des BSG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bezog von Mai 2011 bis April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach Beendigung des Leistungsbezuges forderte die Klägerin das beklagte Jobcenter auf, die bei ihr angeforderten Kontoauszüge von Girokonten aus ihrer Leistungsakte zu entfernen. Das Jobcenter lehnte dies ab, soweit die Kontoauszüge Angaben enthielten, die die Höhe des Leistungsbezuges beeinflussen.
Mit ihrer Klage blieb die Klägerin in der letzten Instanz vor dem BSG erfoglos. Das BSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und führt aus, dass es den Jobcentern möglich sein muss, 10 Jahre auf die Informationen bezüglich der Einkünfte von Hartz IV Empfängern zugreifen zu können – auch, wenn sich diese nicht mehr im Hartz IV Bezug befinden. Aus Sicht der Kasseler Richter sei es im Sinne des Sozialgesetzbuches, dass Sozialbehörden Daten solange speichern dürfen, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Auf diese Weise ließen sich rückwirkende Änderungen vornehmen, falls zur Zeit des Hartz IV Bezuges etwa Einkommen verschwiegen wurde oder ähnliches. Unter Berücksichtigung dessen ist die Speicherung der Kontoinformationen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung eines rechtmäßigen Mitteleinsatzes auch den Leistungsbeziehern zumutbar, die von Rückforderungen wegen verschwiegener Einnahmen nicht betroffen sind, zumal sie ohnehin in weitem Maße für Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum benötigt werden, so das BSG.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, B 14 AS 7/19 R)