Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

Gehaltsnachzahlungen für die bei der Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes sind bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.06.2019 entschieden.

Zum Fall:

Die Klägerin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (25.8.2014) Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 11. Lebensmonat, legte den Bemessungszeitraum auf die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 fest und klammerte das im August 2013 nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus.

Das Sozialgericht Nordhausen hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hob das Thüringer Landessozialgericht das Urteil auf. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision beim BSG ein, mit der sie teilweise Erfolg hatte.

Nach den Ausführungen des BSG hat die Klägerin Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung der im August 2013 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für den Monat Juni 2013. Die Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 war in die Bemessung einzubeziehen, auch wenn sie von der Klägerin in einem Zeitraum “erarbeitet” worden ist, der vor dem Bemessungszeitraum liegt. Denn entscheidend ist bei laufendem Arbeitslohn der tatsächliche Zufluss (Eingang) im Bemessungszeitraum, so das BSG.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, B 10 EG 1/18 R)