Rückzahlungsanspruch der Rentenversicherung gegen Bank wegen zu viel geleisteter Rente nach Tod des Rentenempfängers trotz Kontoauflösung

Der An­spruch eines Trä­gers der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gegen eine Bank auf Rück­über­wei­sung von Ren­ten, die nach dem Tod eines Ver­si­cher­ten über­zahlt wur­den, er­lischt nicht durch die Auf­lö­sung des Kon­tos des Ren­ten­emp­fän­gers. Dies hat am 20.02.2019 der Große Senat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) ent­schie­den.

Zum Fall:

Die klagende Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund überwies der Rentenberechtigten monatlich Witwenrente auf deren bei der beklagten Bank bestehendes Girokonto. Am 19.11.2009 verstarb die Rentenberechtigte, wovon die Bank am 24.11.2009 Kenntnis erhielt. Die Klägerin überwies nach dem Tod der Rentenberechtigten noch die Renten für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von monatlich 363,54 Euro auf das Empfängerkonto. Am 27.1.2010 zahlte die Beklagte den positiven Saldo dieses Kontos in Höhe von 1138,52 Euro an die Erbinnen der Verstorbenen aus und löschte das Konto. Nachdem die Klägerin vom Tod der Rentenberechtigten Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Bank zur Rückzahlung der zu viel geleisteten Rentenzahlungen in Höhe von 727,08 Euro auf. Da die Bank eine Erstattung der Überzahlung verweigerte, zog die Rentenversicherung vor Gericht und bekam zunächst in erster Instanz Recht. Das Berufungsgericht sah dies jedoch anders und hob das Urteil auf. Daraufhin verfolgte die Rentenversicherung den Anspruch auf Rückzahlung weiter vor dem BSG.

Der für dieses Verfahren zuständige 5. Senat des BSG vertrat die Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch wegen der Kontoauflösung unmöglich geworden und somit erloschen sei. Eine Entscheidung konnte der 5. Senat des BSG jedoch nicht treffen, weil der 13. Senat des BSG die gegenteilige Auffassung vertrat. Wegen der unterschiedlichen Rechtsansichten zweier Senate des BSG wurde die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Große Senat des BSG entschied, dass der Anspruch auf Rückzahlung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten überwiesen worden sind, nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers erlischt. Begründet hat der Große Senat seine Entscheidung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

(BSG, Beschluss vom 20.02.2019, GS 1/18)

Geldinstitute sind aber nicht schutzlos. Vielmehr haben sie Sicherungsmöglichkeiten, um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Ab Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers dürfen sie nämlich die Empfängerkonten bei Rückforderung der betroffenen Geldleistungen durch Rentenversicherungsträger mit den Rückforderungsbeträgen belasten und bis zur Rückforderung ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Höhe gegenüber den Kontoführungsberechtigten (Erben) geltend machen, so das BSG. Die Banken können also die Auszahlung ablehnen.