Kosten für die Schädlingsbekämpfung in einer Wohnung stellen Kosten der Unterkunft dar

Mit Eilbeschluss vom 13.11.2019 hat das Sozialgericht Reutlingen das Jobcenter vorläufig verpflichtet, die Kosten für eine thermische Schädlingsbekämpfung zuzüglich Stromkosten zu übernehmen.

Zum Fall:

Die Antragstellerin bezog zusammen mit ihren 2 und 4 Jahre alten Kindern als Bedarfsgemeinschaft ALG II – Leistungen (Hartz IV) vom Antragsgegner. Sie beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine Schädlingsbekämpfung. In ihrer Wohnung, in der seit seit ca. 1 Jahr wohne, seien Bettwanzen aufgetreten. Sie legte hierzu einen Kostenvoranschlag i.H.v. 1.700 EUR über eine thermische Schädlingsbekämpfung vor und wies darauf hin, dass zusätzlich Stromkosten entstünden. Der Vermieter lehne eine Kostenübernahme rundweg ab, da im gesamten Mietshaus noch nie Bettwanzen aufgetreten seien und diese offensichtlich von der Antragstellerin oder ihren Kindern eingeschleppt worden seien. Die Antragstellerin verwies auf eine Informationsbroschüre des Umweltbundesamtes, wonach bei Bettwanzen eine professionelle Schädlingsbekämpfung angezeigt sei. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab und gewährte weder eine Zuschuss noch ein Darlehen. Wegen Eilbedürftigkeit zog die Frau vor das Sozialgericht und bekam dort Recht.

Zur Begründung weist das Sozialgericht Reutlingen darauf hin, dass die anstehenden Kosten für die Schädlingsbekämpfung Kosten der Unterkunft darstellen und führt hierzu Folgendes aus:

“Zu diesen Kosten gehören nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur der laufende Mietzins, die laufenden kalten Mietnebenkosten und die Heizkosten, sondern auch Kosten für Schönheitsreparaturen, die die im Regelbedarf enthaltenen Kosten für kleinere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen einer Wohnung überschreiten … Wenn aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solche Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen sind, muss dies erst recht für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in einer Wohnung gelten, die, was hier aufgrund des Eintritts des Schädlingsbefalls während des laufenden Mietverhältnisses der Fall ist, von der Antragstellerin als Mieterin zu tragen sind. Letztlich geht es bei der Übernahme dieser Kosten um die Sicherung eines menschenwürdigen Wohnens …”

(SG Reutlingen, Beschluss vom 13.11.2019, S 4 AS 2464/19 ER)