Provisionen können Elterngeld erhöhen

Pro­vi­sio­nen, die der Ar­beit­ge­ber im Be­mes­sungs­zeit­raum vor der Ge­burt des Kin­des zahlt, kön­nen das El­tern­geld er­hö­hen, wenn sie als lau­fen­der Ar­beits­lohn ge­zahlt wer­den. Wer­den Pro­vi­sio­nen hin­ge­gen als sonstige Bezüge ge­zahlt, er­hö­hen sie das El­tern­geld nicht. Dies hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) am 14.12.2017 in ent­schie­den.

Zum Fall:

Der Kläger hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.01.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien (“Quartalsprovisionen”) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen.

Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das BSG mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben. Zur Begründung führt das BSG aus, dass die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden. Für laufenden Arbeitslohn ist nur ein regelmäßiger Zahlungszeitraum rechtlich existent; Zahlungen, die davon abweichend in anderen Zeitintervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei seinerseits um gleichbleibende Intervalle handelt, so das BSG. Bei den quartalseise gezahlten Prämien handelt es sich nicht um laufenden Arbeitslohn sondern um sonstige Bezüge.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R)

Für die Elterngeldberechnung hat die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen folgenden Hintergrund:
Nicht als laufender Arbeitslohn gezahlte (also sonstige) Bezüge sind deshalb nicht als Einnahmen zu berücksichtigen, weil es sich um einmalige Einnahmen handelt, die für das als monatliche Leistung gewährte Erwerbsersatzeinkommen Elterngeld nicht in gleicher Weise prägend sind wie der laufende Arbeitslohn.