Übernahme der Doppelmiete durch das Jobcenter bei Umzug

Mit Urteil vom 30.10.2019 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen eines Umzugs bestehen kann.

Der Entscheidung des BSG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die alleinerziehende Mutter lebte mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Wohnung mit ca 54 qm. Die Familie bezog vom Jobcenter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV / ALG II). Nach Vorlage eines ärztlichen Attests stimmte das Jobcenter im September 2013 der Anmietung einer neuen Wohnung mit ca 82 qm zu. Da die neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug und der Mietvertrag wurde erst Ende April 2014 mit Wirkung ab 1.7.2014 abgeschlossen, zugleich wurde die alte Wohnung zum 31.7.2014 gekündigt. Für Juli 2014 fielen Kosten für Unterkunft sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung an. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der doppelten Miete für Juli ab.
Während das Sozialgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen statt. Mit dieser Entscheidung war das Jobcenter nicht einverstanden und zog vor das BSG.

Das BSG konnte zwar den Fall nicht abschießend beurteilen, bestätigte aber das Urteil des Landessozialgerichts, soweit es einen Anspruch auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs – sogenannte “Doppelmiete” – nach § 22 Abs 1 SGB II als möglich angesehen hat. Denn die Regelungen nach § 22 Abs 1 und Abs 6 SGB II stehen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Da jedoch das Grundbedürfnis Wohnen durch eine Unterkunft gedeckt ist, erfordert die Anerkennung einer solchen Doppelmiete, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurde die Sache vom BSG an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R)