Vererbarkeit von Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht dessen Urlaubsanspruch bzw. Anspruch auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs auf die Erben über. Dies hat Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden und damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt.

Zum Fall:

Die Klägerin war Witwe und Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns, der im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Ihm standen pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Davon konnte er vor seinem Tod nur sieben Tage nehmen. Zudem war der Arbeitnehmer mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Daher stand ihm für 2010 auch noch anteiliger Zusatzurlaub von zwei Werktagen zu. Die Klägerin verlangte von der Arbeitgeberin die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand. Sie erhob Klage auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.857,75 Euro brutto und gewann in allen Instanzen.

Beim Tod eines Arbeitnehmers haben die Erben einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beim Tod noch nicht beendet war. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Blick auf eine Vorlagenent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs klar­ge­stellt und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse, so das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hat ferner klargestellt, dass nicht nur der gesetzliche Erholungsurlaub von 24 Werktagen Teil der Erbmasse wird, sondern auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte oder ein weitergehender einzelvertraglicher oder tariflicher Urlaubsanspruch, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

(Bundesarbeitsgericht, Ur­teil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16)