Erbschaft: Abgrenzung Einkommen – Vermögen beim Bezug von ALG II

Endet der Leistungsfall aufgrund Beendigung der Hartz IV – Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat zwischen Erbfall und Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft, ist der Zufluss Vermögen, nicht Einkommen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 08.05.2019 entschieden.

Diesem Verfahren lag zugrunde, dass im Juni 2009 der Großvater der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezog, verstarb und die Klägerin als Teil einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin eines Grundstücks zu einem Anteil von 1/16 wurde. In der Folgezeit schied die Klägerin für ca 1 Jahr aus dem ALG II – Leistungsbezug aus, weil sie bedarfsdeckende Einkünfte u.a. aus Arbeitslosengeld I und Wohngeld erzielte. Ab November 2010 bezog die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB II.  Nachdem der Klägerin am 2.2.2012 aus dem Verkauf des anteilig geerbten Grundstücks 5330 EUR zugeflossen waren, lehnte das Jobcenter die Gewährung von Leistungen ab Februar 2012 mit der Begründung ab, dass die zugeflossenen 5330 EUR als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen seien.

Dies sah das BSG anders. Von entscheidender Bedeutung war nämlich, dass die Mittel aus der Erbschaft erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit (durch Bezug von Arbeitslosengeld I und Wohngeld ) während eines erneuten Leistungsbezuges zugeflossen waren. Nach Ansicht des obersten Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag in diesem Fall nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.

Zur Begründung führt das BSG Folgendes aus:

„Endet indes aufgrund Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat der Leistungsfall zwischen Erbfall und Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft, ist der Zufluss Vermögen, nicht Einkommen … Nach (der) Beendigung des ersten Leistungsfalls war bei erneuter Antragstellung ab November 2010 ein neuer Leistungsfall eingetreten und das Erbe zum Zeitpunkt dieses Antrags, der zum zweiten Leistungsbezug führte, … als schon vorhandenes Vermögen anzusehen … Durch den Bezug vorrangiger, als Einkommen zu berücksichtigender Leistungen gehörten die Kläger … für gut ein Jahr nicht dem SGB II-System mit seinen ineinandergreifenden Rechten und Pflichten an.“

(Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 15/18 R, auszugsweise und gekürzt wiedergegeben)