EU-Ausländer haben Anspruch auf Elterngeld

Mit Urteil vom 27.03.2020 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für Unionsbürger eine generelle Freizügigkeitsvermutung gilt und EU-Ausländer beim Bezug von Elterngeld grundsätzlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Zum Fall:

Auf Gewährung von Elterngeld geklagt hatte eine kroatische Staatsangehörige, die sich sich seit Dezember 2012 in Deutschland aufhielt un deren Tochter am 4.4.2015 geborenen wurde, die mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte und von ihr betreut und erzogen wurde. Bis zur Geburt ihrer 2015 geborenen Tochter war die Klägerin weder abhängig beschäftigt noch selbstständig erwerbstätig. Sie war nicht krankenversichert und bezog kein Mutterschaftsgeld. Eine förmliche Feststellung über das Nichtbestehen oder den Wegfall des Freizügigkeitsrechts der Klägerin existierte nicht.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei.

Die Klägerin zog vor das Sozialgericht Berin, bekam dort Recht und der Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin antragsgemäß Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Da der Beklagte mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden war, wollte er die Streitsache vom BSG im Wege einer Sprungrevision klären lassen. Das BSG bestätigte jedoch das Urteil des Sozialgericht Berlin und wies die Revison des Beklagten zurück. In seiner Entscheidung vom 27.03.2020 führt das BSG aus, dass Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union zu den Ausländern gehören, die Elterngeld beanspruchen können und nach dem Prinzip der Inländergleichbehandlung beim Bezug von Elterngeld grundsätzlich deutschen Staatsbürgern gleichstellt sind. Darüber hinaus betont das BSG, dass für EU-Ausländer bis zu einer formellen Feststellung des Verlustes oder des Nichtbestehens der Freizügigkeit der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde eine generelle Freizügigkeitsvermutung gilt.
Anders als im Grundsicherungsrecht, haben weder die Elterngeldstellen noch die Sozialgerichte eine eigenständige Kompetenz, das Bestehen oder Nichtbestehen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers nach dem FreizügG/EU in eigener Zuständigkeit zu prüfen, so das BSG.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2020, B 10 EG 5/18 R)