Ein Versagungsbescheid ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter ausschließlich Unterlagen der Lebensgefährtin anforderte

Mit gerichtlichem Eilbeschluss vom 25.02.2020 entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG), dass die Versagung von Leistungen nach dem SGB II rechtswidrig ist, wenn es in der Sache nicht um eine nötige Beibringung von Unterlagen des Antragstellers, sondern um solche seiner Lebensgefährtin geht.

Immer wieder kommt es vor, dass Jobcenter beantragte Hartz IV – Leistungen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten versagen, weil Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht vorgelegt werden, die nicht den Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst sondern zB den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin betreffen und diese/r die vom Jobcenter angeforderten Unterlagen nicht herausgibt oder Angaben verweigert.

Über einen solchen Fall hatte das Sächsische LSG im Februar 2020 in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers nicht bereit war, die vom Jobcenter angeforderten Unterlagen (Kontoauszüge, Verdienstnachweise etc.) zur Verfügung zu stellen, woraufhin das Jobcenter die vom Antragsteller beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagte.

Mit gerichtlichem Eilbeschluss vom 25.02.2020 wurde das Jobcenter im Beschwerdeverfahren verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zu gewähren. Nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts ist der Versagungsbescheid rechtswidrig, weil es in der Sache nicht um eine nötige Beibringung von Unterlagen des Antragstellers, sondern um solche seiner Lebensgefährtin ging.

Dies begründet das Gericht wie folgt:

„Die Nichtvorlage von Unterlagen der Lebensgefährtin kann der Antragsgegner … nicht dem Antragsteller anlasten. Denn der Antragsgegner selbst hat gegenüber der Lebensgefährtin des Antragsstellers einen eigenen Auskunftsanspruch aus § 60 Abs. 4 SGB II, den er zunächst durchzusetzen hat … Nach Ansicht des Senats muss der Leistungsträger, wenn er vom Vorliegen einer Partnerschaft und einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, sich an den Dritten direkt wenden und kann nicht als Mitwirkungshandlung von dem Hilfebedürftigen die Beibringung von Unterlagen des mutmaßlichen Partners verlangen … Jedenfalls eine formelle Versagung gegenüber dem Antragsteller nach §§ 66 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB I muss aber nach oben Gesagtem ausscheiden, weil es keine Rechtsgrundlage gibt, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen. Eine Zurechnung des Verschuldens Dritter scheidet auch hier aus.“

(Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2020 – L 8 AS 1422/19 B ER)