Rückwirkendes Kindergeld grundsätzlich nur für 6 Monate – Ausnahme möglich!

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 wurde eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist in § 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes eingefügt. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung trat zum 1.1.2018 in Kraft und ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.02.2020 entschieden, dass diese Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld dagegen über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen.

Geklagt hatte ein Vater, der im April 2018 bei der Familienkasse Kindergeld für seine Tochter rückwirkend ab August 2015 begehrte. Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018.

Mit seiner Klage begehrte der Vater die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes ab August 2015. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte einen Nachzahlungsanspruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an. Die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse wies der BFH mit Urteil vom 19.02.2020 zurück.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2020, III R 66/18)