Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat noch einmal nachgerechnet und am 19.08.2020 mit dem “Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes” die Neuberechnung der Regelbedarfe ab 01.01.2021 beschlossen. Die Neuberechnung und Fortschreibung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben für das Jahr 2021.

Ab dem 01.01.2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Beträgen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II:

Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS)2020 (geltendes Recht)ab 1. Januar 2021Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft lebend432446+14
RBS 2: Volljährige Partner389401+12
RBS 3:

SGB XII: Volljährige in Einrichtungen

SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus

345357+12
Kinder im Alter von
RBS 4: 14 bis 17 Jahre328373+45
RBS 5: 6 bis 13 Jahre308309+1
RBS 6: 0 bis 5 Jahre250283+33

Zudem wird im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2021 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die sog. Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf – einschließlich der noch vorzunehmenden Ergänzung der Fortschreibung – noch zustimmen. Die abschließende Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Ende November 2020 erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 08.09.2020