Muss das Jobcenter Kosten für Haftbesuche zahlen?

Nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nahen Angehörigen in der JVA können in einer Sondersituation einen Mehrbedarf begründen, für den das Jobcenter Fahrtkosten zu übernehmen hat. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Geklagt hatte eine ALG II – Bezieherin, die für die Besuche ihres inhaftierten Lebensgefährten beim Jobcenter Tankquittungen und Besuchsscheine der JVA zum Nachweis vorlegte. Die Besuche der Klägerin in der JVA erfolgten zweimal im Monat. Hierfür nahm die Klägerin mit ihrem PKW eine Fahrtstrecke von 250 km für den Hin- und Rückweg auf sich.

Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Fahrtkosten aus dem Regelsatz zu bestreiten seien.

Mit dieser Entscheidung war die Klägerin nicht einverstanden und zog vor das Gericht.

In erster Insatanz vor dem Sozialgericht unterlag die Klägerin zwar, wegen grundsätzlicher Bedeutung hatte das Sozialgericht jedoch die Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren, der zweiten Instanz, hat das LSG der Klägerin Recht gegeben. Das Jobcenter wurde verpflichtet, der Klägerin zusätzliche Leistzungen für die monatlichen Besuchskontakte in der JVA zu gewähren (neben den regulären monatlichen Hartz IV – Leistungen).

Bislang wurden solche Besuchskontakte regelmäßig nicht als unabweisbarer besonderer Bedarf anerkannt. Selbst Ehegatten wurde entgegengehalten, dass Sozialleistungen nicht dazu dienen, persönliche Kontakte aufrechtzuerhalten.