Arbeitsunfall bei Weg vom Bett ins Homeoffice?

In seiner Entscheidung vom 08.12.2021 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.

Geklagte hatte ein Kläger, der sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro befand. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.

In 1. Instanz vor dem Sozialgericht hatte der Kläger zwar zunächst Erfolg, allerdings wies das Landessozialgericht die Klage auf die Berufung der BG ab.

Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.

Das BSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und dem Kläger nun in letzter Instanz Recht gegeben.

Nach der Entscheidung des BSG hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Denn das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert, so das BSG.

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 08.12.2021 (B 2 U 4/21 R)