Nicht selten kommt es vor, dass bei SGB II – Empfängern rückwirkend die Bewilligung von Kindergeld aufgehoben wird. Die Familienkasse fordert dann – oft für mehrere Monate – die Kindergeldzahlungen zurück.
Wie mit einer Rückforderung von Kindergeld umzugehen ist, wenn das Kindergeld zuvor vom Jobcenter als Einkommen angerechnet wurde, ist bislang nicht abschließend verfassungsrechtlich geklärt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht weder die Möglichkeit eines Forderungserlasses, noch die Möglichkeit der Nachzahlung von Sozialleistungen (ALG II) ohne Anrechnung des Kindergeldes:
- Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts nicht, von der Rückforderung abzusehen.
- Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht aber auch keine Möglichkeit, rückwirkend höhere Sozialleistungen zu bekommen. Denn das Kindergeld stand im Auszahlungsmonat der Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung.
Dieses Ergebnis ist unbillig (ungerecht), weil es zu einer “Doppelkürzung” des Kindergeldes führt.
Abzuwarten bleibt, ob die Schnittstellen beider Rechtssyteme zukünftig unter verfassungsrechtlichen Aspekten besser harmonisieren müssen.
(Der Beitrag wird zu gegebener zeit fortgesetzt.)