Quarantäne während des Urlaubs: Muss ein Arbeitgeber Urlaustage nachgewähren?

Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen hat, wenn während des Urlaubs eine Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus erging.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt wurde.

Kurz vor dem Urlaubsantritt verfügte die zuständige Stadtverwaltung am 27.11.2020 die häusliche Isolierung (Quarantäne) der Klägerin bis zum 06.12.2020 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes sei.

Im Gerichtsverfahren führte die Klägerin aus, dass auch sie ab dem 01.12.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, wobei ihre Infektion symtomfrei verlief. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht.

Die Klägerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen. Da dies der Arbeitgeber ablehnte, zog die Klägerin vor Gericht.

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub nur dann, wenn während des Urlaubs eine  Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen wurde. Ein ärztliches Attest als Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit konnte die Klägerin jedoch nicht vorlegen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Begrundung: Eine Coronavirusinfektion bedeutet nicht automatisch auch eine Arbeitsunfähigkeit, weil ein symptomloser Virusträger grundsätzlich arbeitsfähig bleibt.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln v. 16.12.2021

Anmerkung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Revision angefochten werden