Arbeitgeber darf Urlaubstage nicht abrunden

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Tag umfasst, hat der Arbeitgeber ihm diesen in Bruchteilen zu gewähren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8.5.2018 entschieden und damit die höchstrichterliche Rechtsprechung erneut bestätigt.

In der Praxis vieler Arbeitgeber werden Bruchteile von Urlaubstagen munter abgerundet. Ein Abrunden von Urlaubsansprüchen ist jedoch ohne Rechtsgrundlage unzulässig, so das BAG.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst beschäftigt. Rein rechnerisch stand ihr für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch von 28,15 Tagen zu, wovon die Beklagte ihr aber nur volle 28 Urlaubstage gewährte. Die Beklagte weigerte sich, der Klägerin weiteren Urlaub von 0,15 Tagen zu gewähren. Vor Gericht machte die Klägerin deswegen Schadensersatz für die nicht gewährten 0,15 Urlaubstage geltend.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hingegen hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klägerin Recht und änderte insofern das erstinstanzliche Urteil ab. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten, über die das BAG in seinem Urteil vom 08.05.2018 zu entscheiden hatte.

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu Gunsten der Klägerin. Da die Beklagte lediglich einen Urlaub von 28 Arbeitstagen gewährte, stand der Klägerin noch ein Resturlaubsanspruch von 0,15 Arbeitstagen zu. Eine Abrundung des Urlaubsanspruchs auf 28 Arbeitstage war unzulässig. Das BAG führt hierzu aus, dass ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht kommt und weder das Bundesurlaubsgesetz noch der Manteltarifvertrag eine solche Rundungsregelung enthalten.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.5.2018, 9 AZR 578/17)

Fazit:

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag und dem Arbeitnehmer ist der bruchteilige Anspruch bis zur letzten Sekunde zu gewähren.