Homeschooling in der Corona-Pandemie: Jobcenter muss Leistungen für PC/Laptop gewähren

Aktuell findet Schulunterricht nahezu ausschließlich digital statt. Grundsätzlich sind digitale Endgeräte aus dem Regelbedarf zu beschaffen. Dies hat sich nun durch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) geändert. Soweit Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht.

Die BA hat in einer am 1. Feb. 2021 herausgegebenen Weisung geregelt, dass schulpflichtige Kinder, die ALG II beziehen, rückwirkend ab Januar 2021 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € im SGB II haben, wenn diese Geräte für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden.

Anspruchsberechtigt sind alle Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen. Für den Anspruch maßgeblich ist die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht (Homeschooling).

Sollte ein entsprechender Bedarf bestehen, ist dieser gegenüber dem Jobcenter geltend zu machen. Insofern ist die Vorlage einer Bestätigung der Schule empfehlenswert, aus der sich zum einen die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und zum anderen die fehlende Möglichkeit des Ausleihens eines Schulcomputers ergeben.