Sozialschutzpaket III: Corona-Zuschlag in Höhe von 150 € für Leistungsbezieher

Mit einem Corona-Zuschlag in Höhe von einmalig 150 Euro sollen die Belastungen der lang anhaltenden Maßnahmen infolge der Corona-Pandemie für Menschen abgemildert werden, die Grundsicherungsleistungen beziehen.

Ein entsprechendes Gesetz soll voraussichtlich am 01.04.2021 in Kraft treten.

Der Gesetzesentwurf für das Sozialschutzpaket III sieht u.a. Folgendes vor:

Die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten alle erwachsenen Personen, die im Monat Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen. Erwachsene Leistungsberechtigte im SGB II und SGB XII in der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung, sofern ein etwaig gezahltes Kindergeld und somit auch der Kinderbonus nicht von ihren Eltern an sie weitergeleitet wird.