FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

Mit Eilbeschluss vom 11.02.2021 hat das Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden gegen das Jobcenter auf Gewährung eines unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

Nach den Ausführungen des SG Karlsruhe müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können, ohne auf Alltagsmasken oder OP-Masken verweisen zu werden.

In dem vom SG Karlsruhe entschiedenen Einzelfall vertritt das Gericht die Auffassung, dass Alltagsmasken oder OP-Masken für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle, etc. – auch angesichts der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet seien. Aus diesem Grund hat das Gericht einstweilen Folgendes entschieden:

1. Arbeitsuchenden steht zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zu, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.

2. Den Trägern der Grundsicherung bleibt unbenommen, anstelle dieser Sachleistung im Wege der Geldleistung ein um kalendermonatlich 129,- € höheres Arbeitslosengeld 2 zur Deckung des Mehrbedarfs zu gewähren.

zum Hintergrund:

Am 19.01.2021 kamen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef/innen der Bundesländer auf einem sog. Bund-Länder-Gipfel zusammen. Sie wollten ihre Maßnahmen gegen die fortschreitende Ausbreitung seit Dezember 2020 auch in der Bundesrepublik Deutschland festgestellter und als besonders gefährlich eingestufter Virusvarianten abstimmen. Sie kamen überein, der Allgemeinheit für eine Vielzahl von Örtlichkeiten das Tragen medizinischer bzw. ursprünglich für den professionellen Einsatz in Medizinberufen konstruierter MNBen (med. MNBen) verbindlich vorzuschreiben. Diese doppelte Verschärfung der Maskenpflicht sollte sowohl in Bezug auf den Schutzstandard der (nunmehr medizinischen) MNBen als auch hinsichtlich ihres erweiterten räumlichen Anwendungsbereiches – d. h. in jeweils näher bestimmten öffentlichen und privaten geschlossenen Räume sowie teilweise sogar unter freiem Himmel – gelten.

(SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; auszugsweise zitiert)