ALG II-Anspruch eines EU-Ausländers bei 100 EURO Verdienst im Monat?

Mit Urteil vom 19.11.2020 hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen darüber zu entschieden,ob für einen erwerbstätigen EU-Ausländer mit einem monatlichen Verdienst i.H.v. 100 € gleichwohl der Leistungsausschluss wegen Arbeitssuche gilt oder ob aufgrund der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung der Arbeitnehmerstatus greift, der Zugang zum Leistungssytem des SGB II (ALG II; Hartz IV) eröffnet.

Geklagt hatte ein griechischer Staatsangehöriger mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i.H.v. 100 € monatlich. Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne und ihm daher der für den Leistungsanspruch erforderliche Arbeitnehmerstatus fehle.

Der Kläger scheiterte sowohl erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Detmund als auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Westfalen. Nach den Ausführungen des LSG stellt sich die Tätigkeit im Hinblick auf die Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung (100 € monatlich) und der Arbeitszeit (10 Stunden monatlich) als untergeordnet und unwesentlich dar, die nicht dazu führt, dass der für den Leistungsbezug notwendige Arbeitnehmerstatus gegeben sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zugelassen hat. Das Verfahren liegt nun beim Bundessozialgericht.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger vor dem Bundessozialgericht in letzter Instanz Erfolg haben wird. Das Urteil des Bundessozialgerichts wird mit Spannung erwartet, weil dieses weitreichende Folgen für eine Vielzahl weiterer Betroffener haben wird, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020, L 19 AS 1204/20)