Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2023 bestätigt.
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der bei der Beklagten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war. Die Beklagte führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes ua. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt sog. „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17,00 Euro brutto zahlte. Daneben sind sog. „nebenamtliche“ Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von lediglich 12,00 Euro brutto erhalten. Hierzu gehört der Kläger.
Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt. Hiermit war die Arbeitgeberin nicht einverstanden und zog – erfolglos – vor das Bundesarbeitsgericht.
Das BAG bestätigt die Entscheidunbg des Landesarbeitsgerichts und bekräftigt in seiner Entscheidung, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten dürfen als Vollzeitbeschäftigte.
Bisher liegt zwar lediglich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu der Entscheidung vom 18.01.2023 vor, allerdings ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor dem Hintergrund, dass auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind, konsequent. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG verbietet es grundsätzlich, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.